Brauchtumsfeuer nur am Karsamstag und zur Sonnenwende gestattet
Verbrennen von Abfällen wird mit einer Geldstrafe bis zu 3.700 Euro bestraft
Graz.- Zwei Mal im Jahr sind sogenannte Brauchtumsfeuer erlaubt: am Karsamstag und am 21. Juni zur Sonnenwende. Dr. Wilhelm Himmel, Leiter der Fachabteilung 19D Abfall- und Stoffflusswirtschaft: „Beim Brauchtumsfeuer dürfen nur trockene biogene Materialien wie z.B. Strauch- und Baumschnitt ohne Rauch- und Geruchsentwicklung verbrannt werden. Ansonsten gilt ein ganzjähriges Abbrennverbot.“ Biogene Materialien gehören grundsätzlich in den Biomüll oder in die Einzel- bzw. Gemeinschaftskompostierung.
Brauchtumsfeuer dürfen auf keinen Fall zur Entsorgung brennbarer Abfälle missbraucht werden. Das Verbrennen von Abfällen (wie z.B. Kunststoffe, Dachpappe, Autoreifen, Sperrmüll) im Freien oder in Feuerstätten, die dafür nicht ausdrücklich behördlich genehmigt sind, ist verboten (LGBl. Nr. 182/1975). Übertretungen dieser Verbote werden mit einer Geldstrafe von bis zu 3.700 Euro geahndet (Paragraf 7 des Gesetzes über das Verbot des Verbrennens biogener Abfälle, BGBl. Nr. 405/1993).
Große, weithin sichtbare Brauchtumsfeuer, die unter Umständen mit einem Gebäudebrand verwechselt werden könnten, sind der Feuerwehr im vorhinein zu melden: Im Großraum Graz unter der Telefonnummer 0316-7092-0. Weiters steht in der Karwoche (Montag bis Freitag von 8.00 bis 15.00 Uhr) die Feuerpolizei-Hotline 0316-872-5858 für Auskünfte zur Verfügung. Mag. Wolfgang Hübel von der Feuerwehr Graz erinnert auch daran, dass bei Regen bzw. wenn das Holz nass ist, das Feuer nicht entzündet werden darf. „Nasses Holz entwickelt beim Verbrennen eine zu große Rauchbelastung. Doppelt verboten ist es, das nasse Holz mit Benzin zu übergießen und anzuzünden.“ Auch bei sehr starkem Wind darf das Feuer nicht entzündet werden. Weiters sollte aus Sicherheitsgründen auf Brauchtumsfeuer in unmittelbarer Umgebung von Wäldern verzichtet bzw. ein Mindestabstand von 50 Metern eingehalten werden.
Graz, am 6. April 2004