Brauchtumsfeuer zu Ostern unter Einhaltung der Covid-Maßnahmen möglich
Graz (23. März 2021).- Das Land Steiermark informiert darüber, dass Brauchtumsfeuer zu Ostern in diesem Jahr grundsätzlich nicht verboten sind. Die Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung ist bei der Abhaltung von Osterfeuern dennoch zwingend einzuhalten.
Nach der gültigen Verordnung ist demnach das Entfachen von Brauchtumsfeuern von Karsamstag 15:00 Uhr bis 03:00 Uhr am Ostersonntag erlaubt. Eine Ausnahme dieser Regel gibt es in Graz, wo ein generelles Verbot besteht. Einschränkungen gibt es in einigen, hinsichtlich der Luftreinhaltung besonders belasteten Gemeinden, in denen nur jeweils ein Feuer durch die Gemeinde oder einen von der Gemeinde beauftragten Veranstalter genehmigt ist.
Trotz der Möglichkeit, ein Brauchtumsfeuer abhalten zu können, muss die derzeit gültige COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung jederzeit eingehalten werden. Demnach gibt es derzeit zwei Möglichkeiten für die Abhaltung eines Osterfeuers:
- Abhaltung mit maximal vier Personen aus insgesamt maximal zwei Haushalten bis 20:00 Uhr.
- Abhaltung mit ausschließlich im Haushalt lebenden Personen.
Das Land Steiermark appelliert aufgrund der weiter steigenden Zahlen an alle Steirerinnen und Steirer, sich auch an den Osterfeiertagen an die COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung zu halten und Brauchtumsfeuer nur im gesetzlich erlaubten Rahmen abzuhalten.
Graz, am 23. März 2021
Anna Schwaiberger unter Tel.: +43 (316) 877-5528, bzw. Mobil: +43 (676) 86665528 und Fax: +43 (316) 877-2294 oder E-Mail: anna.schwaiberger@stmk.gv.at zur Verfügung.
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